Benutzungsordnung

der Bibliothek des Instituts für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde
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1. Aufgaben

1.1 Die Bibliothek des Instituts für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde (IdGL) dient als wissenschaftliche Präsenzbibliothek entsprechend dem § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit, Weiterbildung, sachlicher Information und allgemeiner Bildung. Das IdGL erfüllt diese Aufgaben, indem es

  • Bibliotheksgut zur Benutzung in der Bibliothek bereitstellt,
  • Bibliotheksgut in Ausnahmefällen ausleiht,
  • Informationen aus Datenbanken vermittelt und
  • Hilfe bei der Benutzung leistet.

1.2 Bibliotheksgut im Sinne dieser Benutzungsordnung sind Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, elektronische Datenträger, Datenbanken und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände.

2. Öffnungszeiten

2.1 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang und auf der Website des IdGL bekannt gegeben. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist die Benutzung der Bibliothek nur ausnahmsweise und nach vorheriger Vereinbarung möglich.

2.2 Die Bibliothek kann aus bestimmten Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich auf der Website des Instituts bekannt gegeben.

3. Zulassung zur Benutzung

3.1 Zur Benutzung der Bibliothek ist jede Person berechtigt, die einen in Nummer 1.1 genannten Zweck verfolgt.

3.2Die Benutzung der Bibliothek ist auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung zulässig. Die Anerkennung der Benutzungsordnung erfolgt durch Inanspruchnahme der Bibliothek.

4. Allgemeine Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

4.1 Die Benutzerin/Der Benutzer hat gemäß der Benutzungsordnung das Recht auf Benutzung des in der Bibliothek vorhandenen Bibliotheksguts und der zur allgemeinen Benutzung bereitgestellten sonstigen Arbeitsmittel und Einrichtungsgegenstände.

4.2 Die Benutzerin/Der Benutzer hat sich bei der Benutzung der Bibliothek so zu verhalten, dass der Zweck der Bibliothek nicht beeinträchtigt wird. Sie/Er ist insbesondere verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Weisungen des Institutspersonals nachzukommen.

4.3 Die Benutzerin/Der Benutzer hat das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Veränderungen und Beschädigungen des Bibliotheksguts sind nicht gestattet. Eintragungen jeder Art, auch Unterstreichungen, sind untersagt. Aus Druck- und Loseblattwerken dürfen keine Blätter entnommen werden. Die Benutzerin/Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass sie/er das Bibliotheksgut in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

4.4 In den der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu wahren. Die bereitgestellten Arbeitsmittel und die Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Die Bibliotheksräume und Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Rauchen, Trinken und Essen sind in der Bibliothek nicht gestattet.

4.5 Mäntel und ähnliche Bekleidungstücke, Schirme, Taschen, Gepäckstücke, größere Gegenstände und Nahrungsmittel dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen und müssen unter Ausschluss jeglicher Haftung in den dafür vorgesehenen Schließfächern und an der Garderobe belassen werden.

4.6 Die Benutzung des Gäste-WLANS des Instituts ist während des Aufenthaltes in der Bibliothek gestattet. Es gelten dafür die per Aushang bekanntgegebenen „Regelungen zum Gäste-WLAN“ in der jeweils gültigen Fassung.

5. Besondere Benutzungsbestimmungen

5.1 Das IdGL kann die Benutzung unersetzlicher oder kostbarer Werke ausnahmsweise unter besonderen Bedingungen erlauben.

5.2 Das Institutspersonal erteilt über die Benutzung der Kataloge und Bestände Auskunft, soweit es die Arbeits- und Personallage gestattet. Für aufwändigere Auskünfte zu Bibliotheksbeständen wird ein Entgelt entsprechend Nummer 8.2 dieser Benutzungsordnung erhoben.

6. Ausschluss von der Benutzung

Verstößt eine Benutzerin/ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Benutzerin/der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Benutzerin/des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

7. Kontrollrecht der Bibliothek

Das Institutspersonal ist berechtigt, sich von jeder Person, die die Bibliothek benutzen möchte, einen amtlichen Identitätsnachweis sowie den Inhalt von Taschen, Mappen u. ä. vorzeigen zu lassen.

8. Entgelte und Auslagen

8.1 Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. 

8.2 Die Erhebung von Entgelten und Auslagen für aufwändigere Auskünfte, für die Anfertigung von Reproduktionen durch das Institutspersonal, die Wiedergabe von Reproduktionen und Bearbeitungspauschalen richtet sich nach der Anlage „Entgeltverzeichnis für das Archiv und die Bibliothek des Instituts für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde“. Die Anlage ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.

9. Reproduktionen von Bibliotheksgut

9.1 Die Bibliotheksbestände dürfen in den Bibliotheksräumen mit eigenen Geräten (Kameras, Smartphones, Tabletts, kontaktlose Scanner) entgeltfrei fotografiert werden. Eine vorherige Zustimmung des Institutspersonals bzgl. der zu fotografierenden Bibliotheksbestände ist erforderlich.

9.2 Am Multifunktionsgerät (Scanner) des IdGL dürfen Reproduktionen (Scans) von Bibliotheksbeständen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Institutspersonals in Selbstbedienung angefertigt werden. Am Multifunktionsgerät dürfen keine externen Speichermedien oder sonstige Medien angebracht werden.

9.3 Die Benutzerin/Der Benutzer kann digitale Reproduktionen (Scans) aus den Bibliotheksbeständen gegen Entgelt in Auftrag geben, soweit Art und Zustand der Vorlage dies gestatten. 

9.4 Die Beachtung von Urheberrechten obliegt der Benutzerin/dem Benutzer. Hat die Benutzerin/ der Benutzer das Urheberrecht eines Dritten verletzt und wird das IdGL deshalb in Anspruch genommen, so ist sie/er verpflichtet, das IdGL schadlos zu halten.

10. Ausleihe

10.1 Eine Ausleihe aus den Beständen der Bibliothek ist grundsätzlich nicht gestattet. An folgende Personen kann ausnahmsweise Bibliotheksgut ausgeliehen werden: 

  • Beschäftigte des IdGL,
  • Teilnehmende von Seminaren an der Universität Tübingen,
  • Beschäftigte von Instituten und Lehrstühlen an der Universität Tübingen und
  • Studierende der Universität Tübingen.

Alle übrigen Benutzungsberechtigten dürfen nur in begründeten Fällen und auf besonderen Antrag hin Bibliotheksgut ausleihen.

10.2 Die Anzahl der Medien, die ausgeliehen werden können, kann durch das Institutspersonal beschränkt werden.

10.3 Die Ausleihe ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises zu beantragen. Zum Zweck der Durchführung der Ausleihe werden von der Bibliothek des IdGL folgende personenbezogene Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse. Diese werden bis zur Rückgabe des Mediums gespeichert.

10.4 Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.

11. Leihfrist

11.1 Bibliotheksgut kann kurzzeitig, über einen Feiertag bzw. zusammenhängende Feiertage, über ein Wochenende oder während mehrtägiger Schließzeiten der Bibliothek ausgeliehen werden. Bei einer kurzzeitigen Ausleihe hat die Rückgabe des Bibliotheksguts an demselben Tag zu erfolgen, an dem es entliehen wurde. In allen anderen Fällen muss das ausgeliehene Bibliotheksgut am nächsten Werktag (ausgenommen Samstag) zurückgegeben werden.

11.2 Die Rückgabe muss innerhalb der Öffnungszeiten der Bibliothek erfolgen. Das Bibliotheksgut ist dem Institutspersonal zu übergeben.

11.3 Im Ausnahmefall kann vom Institutspersonal eine von Nummer 11.1 abweichende Leihfrist gewährt werden. 

12. Mahnung

12.1 Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich oder in elektronischer Form an die Rückgabe erinnert.

12.2 Solange das ausgeliehene Bibliotheksgut nicht zurückgegeben worden ist, erfolgt keine weitere Ausleihe an die Benutzerin/den Benutzer. 

12.3 Wird das ausgeliehene Bibliotheksgut nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben, beschafft das IdGL 10 Tage nach Ankündigung einen Ersatz der nicht zurückgegebenen Bibliotheksgutes. Die Kosten der Beschaffung trägt die Benutzerin/der Benutzer zuzüglich einer Bearbeitungspauschale.

12.4 Wird das angemahnte Bibliotheksgut nach erfolgter Ersatzbeschaffung zurückgegeben, sind die Kosten der Ersatzbeschaffung von der Benutzerin/dem Benutzer zu tragen. 

13. Haftung der Benutzerin/des Benutzers

13.1 Die Benutzerin/ der Benutzer haftet für die Beschädigungen von Bibliotheksgut, die durch unsachgemäße Benutzung entstanden sind, sowie für den Verlust von Bibliotheksgut. 

13.2 Die Beschädigungen an und der Verlust von Bibliotheksgut sind dem Institutspersonal unverzüglich mitzuteilen.

Für die Beschädigung oder den Verlust von Bibliotheksgut hat der Benutzer/die Benutzerin den vollen Ersatz in Höhe des Ladenpreises für die Neuanschaffung zuzüglich einer Bearbeitungspauschale zu leisten. Bei Bibliotheksgut, das nicht mehr beschafft werden kann, gilt Satz 1 entsprechend.

13.3 Wer Arbeitsmittel oder Einrichtungsgegenstände der Bibliothek durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt, hat Schadensersatz zuzüglich einer Bearbeitungspauschale zu leisten.

14. Haftung des IdGL

14.1 Das IdGL haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht oder in den Schließfächern und an der Garderobe deponiert werden. Ebenso wird keine Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen übernommen.

14.2 Das IdGL übernimmt keine Haftung für seine Dienstleistungen.

14.3 Das IdGL haftet nicht für Schäden an Dateien und Datenträgern der Benutzerin/des Benutzers, die durch nicht erkannte Programmviren oder technische Mängel an Geräten der Bibliothek entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die an technischen Geräten der Benutzerin/des Benutzers entstehen.

15. Anwendungsbereich

Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:

  • die Ausstellung von Bibliotheksgut der Bibliothek und die Entleihung dazu,
  • die Edition und die Faksimilierung von Handschriften und die Entleihung dazu,
  • die Herstellung und Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken und die Entleihung dazu. 

Soweit keine Benutzung im Sinne der Benutzungsordnung vorliegt, ist eine besondere Vereinbarung mit dem IdGL zu treffen.

16. Gebende Fernleihe

Die Bibliothek stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen der jeweils gültigen „Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland – Leihverkehrsordnung (LVO)“ dem auswärtigen Leihverkehr zur Verfügung.

17. Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten angewendet. Das IdGL erhebt, speichert, aktualisiert und nutzt personenbezogene Daten seiner Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Es erteilt der Benutzerin/dem Benutzer auf Antrag Auskunft über die zu ihrer/seiner Person gespeicherten Daten. 

18. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2025 in Kraft. 

Tübingen, 01.05.2025

Prof. Dr. Reinhard Johler
Wissenschaftlicher Leiter des IdGL